Unsere Satzung
§ 1
Der Verein Katzenhilfe Mainz e.V. mit Sitz in Mainz, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist in das Vereinsregister Mainz eingetragen.
Zweck:
Die Kastration möglichst vieler Katzen im tierschützerischen Sinn durch den Verein entgegenkommende Tierärzte vornehmen zu lassen, um so die unkontrollierte Vermehrung der Katzen – eine wesentliche Ursache des Katzenelends – einzudämmen. Katzen in Not zu helfen.
Ausführung:
Aufklärung, um Katzenhalter zum Unfruchtbarmachen ihrer Tiere zu veranlassen Hilfe beim Einfangen scheuer Katzen zwecks Kastration; Übernahme bzw. Zuschüsse zu Kastrationskosten in Notfällen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§ 3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützt, werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung sechs Wochen vor Abschluss des Geschäftsjahres oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes.
§ 5
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7
Die alljährlich erforderliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im ersten Jahresviertel schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Sie wählt den Vorstand für drei Jahre und setzt die Höhe des Mitgliedbeitrages fest und beschließt ggf. über Satzungsänderungen. Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird ggf. vom Vorstand einberufen. Sie kann von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand schriftlich verlangt werden. Die Einberufungsfrist beträgt in beiden Fällen zwei Wochen. Ein Protokoll ist anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, die von der Versammlung bestimmt werden, zu unterzeichnen.
§ 8
Der Vorstand, alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, amtiert bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen. Er besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. KassiererIn
und bis zu vier weiteren Mitgliedern (Beisitzer)
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft an die „Helmut und Johanna von Steinwehr-Stiftung“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand 04.02.2023