Qualzucht in Deutschland: Verboten – und trotzdem Alltag

Der Fall von Nutella ist kein Einzelfall. Immer wieder landen bei Tierschutzorganisationen Katzen und Hunde, deren Leiden von Anfang an programmiert war – nicht durch Unfall oder Krankheit, sondern durch gezielte Zucht. Das Stichwort dazu: Qualzucht.

Was ist Qualzucht überhaupt?

Der Begriff bezeichnet Zuchtformen, bei denen Tiere so gezüchtet werden, dass typische Rasse- oder „Trend“-Merkmale mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden einhergehen. Klassische Beispiele: extrem kurze Nasen mit Atemnot, Skelettverformungen, die zu Gelenkproblemen führen, oder Haarlosigkeit ohne schützenden Tastsinn. Genau solche Verknorpelungen und Gelenkschäden, wie sie auch bei Nutella diagnostiziert wurden, sind ein typisches Resultat solcher Zuchtlinien.

Was sagt das Gesetz?

Rechtlich ist Qualzucht in Deutschland seit 1986 verboten – geregelt in § 11b des Tierschutzgesetzes, der es untersagt, Wirbeltiere so zu züchten oder biotechnisch zu verändern, dass als Folge davon Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen, untauglich sind oder umgestaltet werden und dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen. (Quelle: dejure.org)

Verstöße können sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat verfolgt werden. Auch Tierärzte machen sich strafbar, wenn sie vorsätzlich zu einem tierschutzwidrigen Zuchtvorhaben beitragen – die Verantwortung endet also nicht beim Züchter. (Quelle: Hessen)

Warum passiert trotzdem so wenig?

Hier liegt das eigentliche Problem: Die gesetzliche Formulierung ist auslegungsbedürftig. Wann genau ein Züchter „damit rechnen musste“, dass seine Nachzucht geschädigt wird, ist rechtlich seit Jahren umstritten – eine 50%ige oder erst eine 90%ige Wahrscheinlichkeit? Das Gesetz beantwortet die Frage nicht, und genau das hat die Durchsetzung jahrelang ausgebremst. Hinzu kommt: Die Durchsetzung ist Ländersache, sodass Bundesländer wie Bayern, NRW oder Berlin unterschiedlich aktiv kontrollieren. (Quelle: DogssupremePatify)

Auch gerichtlich zeigt sich die Grauzone: Erst kürzlich bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Zuchtverbot nach §§ 16a, 11b TierSchG das Züchten betrifft, nicht das Halten – mildere behördliche Mittel können daher vorrangig sein. Wer bereits ein qualgezüchtetes Tier hält, muss es also in der Regel nicht abgeben. (Quelle: ccompliance)

Politisch tut sich etwas – langsam

Immerhin: Seit 2022 gilt ein Ausstellungsverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen, und eine Verschärfung des Gesetzes mit einer konkreten Merkmalsliste ist derzeit in Vorbereitung. Auch international bewegt sich etwas: Niederländische und belgische Zuchtverbote für extrem kurzschnauzige Rassen erzeugen Druck auf die EU-Gesetzgebung, und Österreich hat 2025 ein verpflichtendes Gesundheits-Scoring als Zuchtvoraussetzung eingeführt. Auf EU-Ebene wird zudem im Rahmen der überarbeiteten Tierwohlstrategie 2030 ein EU-weiter Qualzucht-Rahmen diskutiert. (Quelle: Qualzucht beim Hund 2026: Was sich ändert und was Halter wissen müssen)

Und was heißt das für uns?

Für Tierschutzvereine bedeutet das im Alltag: Wir übernehmen Tiere wie Nutella, deren Leid längst vor der Geburt feststand – rechtlich beklagt, aber praktisch kaum sanktioniert. Wer ein Tier aus solchen Zuchtlinien kauft, unterstützt damit – ob wissentlich oder nicht – ein System, das seit 40 Jahren verboten ist und trotzdem floriert.

Uns bleibt: aufklären, versorgen, und Tieren wie Nutella das Zuhause geben, das ihnen ihre Herkunft verwehrt hat.

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